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Angestellte Ärzte: Geld zurück mit der Arbeitnehmerveranlagung 2022!

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Anpassungen durch die aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ...mehr

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant ...mehr

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung ...mehr

Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?

Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien bringt Ergänzungen zur Rechtsmeinung der Finanz ...mehr

Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung

Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen ...mehr

Kulturlinks – Frühling 2023

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Angestellte Ärzte: Geld zurück mit der Arbeitnehmerveranlagung 2022!

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Die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online). Sollten Sie keine Veranlagung für 2022 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durch. Hier einige Tipps, wie Sie als angestellter Arzt Geld vom Finanzamt zurückbekommen:

Werbungskosten für Ihre Arzttätigkeit

Hier sind zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Fachliteratur, beruflich bedingte Versicherungen, digitale Arbeitsmittel und Pendlerpauschale als Steuerabsetzposten möglich. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro wurden aufgrund der Teuerung für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht. Auch die Aufwendungen für typische Arbeitskleidung wie Arbeitskittel und Ärztemantel inkl. deren Reinigung können Werbungskosten darstellen.

Kinder

  • € 166,68 pro Monat sind 2022 als Familienbonus Plus für Kinder bis zum 18. Geburtstag möglich, € 54,18 für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. In der Steuererklärung können unterschiedliche Aufteilungen beantragt und besondere Situationen berücksichtigt werden.
  • Alleinverdiener- bzw Alleinerzieher können € 494,00 p. a. bei einem Kind, € 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00 von der Steuer zurückerhalten.

Den Unterhaltsabsetzbetrag erhalten Steuerpflichtige, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind und für diese keine Familienbeihilfe erhalten (erstes Kind: € 29,20 pro Monat, zweites Kind: € 43,80 p. m., jedes weitere Kind: € 58,40 p. m.).

Für alle genannten Absetzbeträge gilt, dass weitere Voraussetzungen einzuhalten sind. Einige Absetzbeträge werden 2023 erhöht („Abschaffung der kalten Progression“). Auch bei einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes können unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeträge steuermindernd geltend gemacht werden.

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben sind unter anderem bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten abzugsfähig.

Neu in 2022 ist, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist unter anderem eine bestimmte Förderung des Bundes. Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 bzw. € 400,00 jährlich berücksichtigt. Die Informationen zu diesen Sonderausgaben werden vom Fördergeber an das Finanzamt übermittelt.

Außergewöhnliche Belastungen

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen können Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten sein. Hier sind allerdings meist bestimmte Voraussetzungen und oft auch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Absetzbeträge und Negativsteuer

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Neben den bereits angeführten Absetzbeträgen (siehe „Kinder“) ist für Arbeitnehmer unter anderem der Verkehrsabsetzbetrag relevant, der bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt wird.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).

Individuelle Beratung

Dies ist nur eine Auswahl von Steuersparmöglichkeiten als angestellter Arzt. Eine individuelle Beratung kann helfen, weitere Steuern zu sparen.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: FotoBob - stock.adobe.com

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