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EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber

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EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber

Handschlag

Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie setzt die EU einen wichtigen Schritt für mehr Lohngerechtigkeit und die konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte in Österreich bis 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da sich die Sozialpartner bis dato allerdings auf keinen Gesetzesentwurf einigen konnten, ist Österreich hier säumig. Die Richtline sieht nachfolgende Kernpunkte vor: 

Bewerbungsprozess und Stellenanzeigen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerber künftig vor dem Vorstellungsgespräch über das vorgesehene Einstiegsentgelt oder die entsprechende Gehaltsspanne informieren. Ebenso ist die maßgebliche kollektivvertragliche Einstufung offenzulegen. Fragen zum bisherigen Gehalt bei früheren Arbeitgebern sind künftig unzulässig. 

Auskunftsrechte für Beschäftigte

Beschäftigte haben künftig das Recht, Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über das durchschnittliche Entgeltniveau vergleichbarer Beschäftigtengruppen im Betrieb zu erhalten. Diese Angaben sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Arbeitgeber müssen künftig einmal jährlich aktiv über dieses Auskunftsrecht informieren. 

Objektive Entgeltkriterien

Die Beurteilung, ob Tätigkeiten als gleich oder gleichwertig einzustufen sind, muss anhand objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien erfolgen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die erforderlichen Kompetenzen, das Ausmaß der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen sowie die jeweiligen Arbeitsbedingungen. Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten haben zusätzlich das Recht, Informationen über die Kriterien zu erhalten, nach denen sich ihre Entgeltentwicklung richtet. 

Berichtspflichten

Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Berichte über geschlechterspezifische Entgeltunterschiede vorlegen. Weicht die Lohnlücke ohne objektive, geschlechtsneutrale Gründe um mehr als 5 % ab, sind Gegenmaßnahmen erforderlich. Trotz massiver Kritik am zusätzlichen Verwaltungsaufwand ist mit einer baldigen Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich zu rechnen, um hier eine Vertragsverletzungsstrafe durch die EU zu vermeiden.

Stand: 26. August 2026

Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com

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