/ PROFITIEREN SIE DURCH AKTIVE BERATUNG / Ausgabe: sujet

Unwissenschaftliche Behauptungen – Meinungsfreiheit?

Welche Berufskleidung können Ärzte von der Steuer absetzen?

Spezielle Berufskleidung und deren Reinigung sind von der Steuer absetzbar. ...mehr

Mitarbeiterprämie Neu nur eine Mogelpackung?

Befreiung der neuen Mitarbeiterprämie umfasst nur die Lohnsteuer. ...mehr

Tipp: Kostenlose Pensionsversicherung bei der Pflege naher Angehöriger

Pensionsanspruch und Versicherungszeiten auch während der Pflege sichern. ...mehr

Standortwahl Ärztezentrum – was muss unbedingt beachtet werden?

Was muss beim Bezug zentraler Verwaltungsleistungen durch Ärzte umsatzsteuerlich beachtet werden? ...mehr

Selbstbehalte beim Krankentransport

Planbare Krankentransporte unterliegen ab. 1 Juli 2025 einem Selbstbehalt. ...mehr

Unwissenschaftliche Behauptungen – Meinungsfreiheit?

Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2025

Im Herbst 2025 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Unwissenschaftliche Behauptungen – Meinungsfreiheit?

Richter mit Richterhammer

Sachverhalt

Ein Arzt war als Allgemeinmediziner tätig und betrieb eine Website zum Thema „Ganzheitsmedizin“. Auf dieser kritisierte er – aus Anlass von Medienberichten über den Tod eines ungeimpften Mädchens an den Folgen eines Zeckenbisses – dass durch diese Berichte fälschlicherweise Ängste geschürt werden.

Er vertritt die Ansicht, dass chemische Impfungen niemals vor Krankheit schützen und es sei keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden.

Aufgrund dieser Aussage erfolgte eine Verurteilung durch den Disziplinarrat der ÖÄK mit einer bedingten Geldstrafe.

Diese Entscheidungen wurden von den österreichischen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Daher wandte sich der betroffene Arzt an den EGMR.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich genießen praktizierende Ärztinnen und Ärzte zwar nach Art. 10 EMRK das Recht auf freie Meinungsäußerung und haben damit das Recht, an Debatten über Fragen der öffentlichen Gesundheit teilzunehmen und dabei auch kritische Meinungen zu äußern. Da Ärzte jedoch eine Schlüsselrolle bei solchen Debatten spielen, werden Ihnen auch berufliche Verpflichtungen zum Schutz der Gesundheit auferlegt.

Im vorliegenden Fall waren die Aussagen nicht nur kategorisch sondern auch wissenschaftlich nicht verifizierbar. Daher war auch eine Strafsanktion mit einem Betrag, der unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen von Ärzten liegt, nach Auffassung des EGMR verhältnismäßig.

Stand: 26. August 2025

Bild: LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com

Logo Mag. Johannes Unger Steuerberatung GmbH / Taubstummengasse 11/3/8 / A 1040 Wien / Work T Work+43 1 713 55 00 0 / / Datenschutz
Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet? //  Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar? //  Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline //  Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension //  Was ist ein Werkvertrag? //  Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer? //  Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20% bzw. 22% geplant //  Warnung der Finanz: Vorsicht vor Internetbetrug! //  Was ändert sich bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung? //  Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen //  Öko-Zuschlag für bestimmte Gebäudeinvestitionen läuft aus // 
Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20