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Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht ausgeführt wurde?

Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?

Aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien ergänzt das Thema Rechnung. ...mehr

Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen ab 2024

Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden. ...mehr

Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen

Anhebung der Obergrenze für die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und Anpassung der Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen. ...mehr

Betriebskindergärten: Was hat sich bezüglich der Lohnsteuerbefreiung ab 2024 geändert?

Kein Sachbezug bei kostenlosem oder vergünstigtem Besuch von Betriebskindergärten ab 2024, auch wenn Besuch durch betriebsfremde Kinder möglich ist. ...mehr

Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?

Beachtung der unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen bei den beiden Kinderbetreuungsgeldvarianten. ...mehr

Wie kann Mitarbeiterloyalität auch in Kleinunternehmen gefördert werden?

Welche Tipps gibt es, um Mitarbeiter in Kleinunternehmen langfristig zu binden? ...mehr

Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht ausgeführt wurde?

Geldscheine

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel:

  1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
  2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

Dies gilt unter anderem sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist.

Insbesondere zu diesem Punkt gab es nun folgende Klarstellung in der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien, die auf einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes beruht:

Oben genannte Bestimmung stelle – neben der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – auf die Anzahlungsbesteuerung ab, bei welcher die Umsatzsteuerschuld bereits dann entsteht, wenn die Anzahlung vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber noch nicht ausgeführt wurde. Die bzw. der die Anzahlung Leistende hat das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Unterbleibt in weiterer Folge die Leistung, so sind der vom Anzahlungsempfänger aufgrund der Anzahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der vom Anzahlenden in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag zu berichtigen.

Stand: 27. März 2024

Bild: Picture by JOGI - stock.adobe.com

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