/ PROFITIEREN SIE DURCH AKTIVE BERATUNG / Ausgabe: sujet

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei „Zwangstrinkgeldern“

Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?

Neuregelung unter anderem zur Spendenabsetzbarkeit geplant. ...mehr

Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Welche Änderungen bringt die neue Grenzgängerregelung mit Deutschland? ...mehr

Geplante Änderungen für Photovoltaikanlagen, Dienstgeberabgabe und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Das Budgetbegleitgesetz 2024 bringt auch einige steuerliche Änderungen. ...mehr

Last-Minute-Steuertipps

Tipps zu Weihnachtsgeschenken und SV-Ausnahme für Kleinunternehmer. ...mehr

Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2024

Höchst- und Mindestbeitragsgrundlage sowie Beitragssatz für 2024. ...mehr

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei „Zwangstrinkgeldern“

Mögliche SV- und Lohnsteuerbelastung bei Zwangstrinkgeldern. ...mehr

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024

Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig. ...mehr

Investitionsrechnung: Wo lohnt es sich zu investieren?

Unterschiedliche Berechnungsmethoden können zur Entscheidungsunterstützung herangezogen werden. ...mehr

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei „Zwangstrinkgeldern“

Trinkgeld

Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“) z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes automatisch verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Gesundheitskasse weist unter anderem darauf hin, dass wenn von einem Hotel- oder Gastronomiebetrieb automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen wird, es sich dabei nicht um Trinkgeld handelt (hier ist oft eine pauschale Abrechnung möglich), sondern mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.

Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt aber laut Gesetz nur für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist).

Weiters ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Servicepauschale um ein Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.

Stand: 27. November 2023

Bild: Ladanifer - stock.adobe.com

Logo Mag. Johannes Unger Steuerberatung GmbH / Taubstummengasse 11/3/8 / A 1040 Wien / Work T Work+43 1 713 55 00 0 / / Datenschutz
Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen! //  Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden? //  Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern? //  Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen? //  Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen //  Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024? //  Wie hoch ist der Klimabonus 2024? //  Was ist eine Negativsteuer? //  Krisen: Tipps zur Vorbereitung //  Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen //  Wie ist der Handwerkerbonus geregelt? // 
Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20